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AGB HOTELAUFNAHME

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stadthotel Engel Ettlingen/Hotel Engel GmbH

für Hotelaufnahmeverträge

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hotel Engel GmbH (nachfolgend kurz: „Hotel“) gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (nachfolgend kurz: „Hotelaufnahmevertrag“).

 

1.2 Für den zwischen dem Gast und dem Hotel geschlossenen Hotelaufnahmevertrag gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt das Hotel nicht an, es sei denn, das Hotel hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall.

 

§ 2 Vertragsabschluss sowie Mitteilungs- und Hinweispflichten des Gastes

 

2.1 Vertragspartner des Hotelaufnahmevertrages sind das Hotel und der Gast. Der Hotelaufnahmevertrag kommt zustande, indem das Hotel den Antrag des Gastes annimmt. Dem Hotel steht es frei, jede Zimmerbuchung schriftlich zu bestätigen. Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Gastes ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Gast Vertragspartner des Hotels; der Dritte hat das Hotel hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und dem Hotel Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.

 

2.2 Schließt der Dritte den Vertrag erkennbar im Namen des Gastes ab, haftet der Dritte gesamtschuldnerisch mit dem Gast, der Vertragspartner des Hotels wird, für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit dem Hotel eine gesonderte Mithaftungserklärung des Dritten vorliegt. Davon unabhängig ist der Dritte verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Gast weiterzuleiten.

 

2.3 Der Gast ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.

 

§ 3 Leistungen, Preise

 

3.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Gast gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen und Lieferungen zu erbringen.

 

3.2 Der Gast ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die vereinbarten bzw. die üblichen Preise des Hotels für weitere in Anspruch genommene Leistungen und Lieferungen zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von dem Hotel verauslagt wird.

 

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie beispielsweise Kurtaxe oder Bettensteuer. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

 

3.4 Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Gastes im Rahmen einer gesondert zu schließenden Vereinbarung davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht. Gleiches gilt, wenn sich die Anzahl der Mitreisenden im Zimmer erhöht.

 

§ 4 Zahlung, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung, Aufrechnung

 

4.1 Sämtliche Leistungen des Hotels sowie Kurtaxe, Bettensteuer oder sonstige zusätzliche Abgaben oder Kosten hat der Gast grundsätzlich am Abreisetag in bar, per EC-Karte oder mit einer vom Hotel akzeptierten Kreditkarte vollständig und ohne Abzug zu zahlen. Die akzeptierten Kreditkarten des Hotels ergeben sich aus dem Aushang, der etwaigen Buchungsbestätigung und der Homepage des Hotels.

 

4.2 Nur wenn das Hotel bereits bei der Auftragsannahme/-bestätigung der Bezahlung der vom Gast in Anspruch genommenen Leistungen gegen Rechnung zugestimmt hat, ist diese binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Zugang der Rechnung erfolgt grundsätzlich am Abreisetag durch persönliche Aushändigung an den Gast beim Auschecken. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen.

 

4.3 Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber dem Gast Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und Mahnkosten für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 2,50 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

4.4 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss von dem Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden.

 

4.5 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden. § 4.4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

4.6 Der Gast kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Gast nicht zu.

 

§ 5 Unter- bzw. Weitervermietung und kommerzielle Nutzung

 

5.1 Die Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als den Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Gast nicht Verbraucher ist. Der Zustimmung des Hotels bedürfen auch Zeitungsanzeigen, Werbemaßnahmen oder sonstigen Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen.

 

5.2 Verweigert das Hotel die Erlaubnis, kann der Gast nach Maßgabe von § 6 den Vertrag außerordentlich kündigen.

 

5.3 Stimmt das Hotel ausnahmsweise der Unter- bzw. Weitervermietung der gebuchten Zimmer an einen Dritten zu, behält sich das Hotel vor, zusätzliche Aufwendungen gegenüber dem Gast in Rechnung zu stellen. Der Gast bleibt gegenüber dem Hotel zur Erfüllung sämtlicher Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus dem geschlossenen Hotelaufnahmevertrag verpflichtet, und hat ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Zimmer zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn das Hotel die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

 

5.4 Sowohl für den Fall einer genehmigten als auch einer ungenehmigten Unter- bzw. Weitervermietung tritt der Gast bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit an das Hotel ab, welches die Abtretung hiermit annimmt. Der Sicherungsfall ist dann gegeben, wenn der Gast seine Verpflichtungen gegenüber dem Hotel nicht oder nicht vollständig erfüllt.

 

5.5 Gestattet das Hotel dem Gast kommerzielle Foto- und/oder Filmaufnahmen oder eine sonstige kommerzielle Nutzung von Räumen oder Einrichtungen des Hotels, ist das Hotel berechtigt, die Zustimmung hierzu von einer gesonderten Zahlung des Gastes, die im Voraus zu entrichten ist, abhängig zu machen.

 

§ 6 Rücktritt des Gastes (Abbestellung, Stornierung)

 

6.1 Ein kostenfreier Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen Hotelaufnahmevertrag ist nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts, sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils schriftlich erfolgen. Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Gast bis dahin vom Hotelaufnahmevertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das kostenfreie Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.

 

6.2 Sofern ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktrittsoder Kündigungsrecht besteht oder aber das Hotel auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.

 

Das Hotel hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers, sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Wird das Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen wie folgt gegenüber dem Gast pauschalisieren:

 

- 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen;

 

- 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Halbpensionsarrangements und

 

- 60 % des vertraglich vereinbarten Preises für Vollpensionsarrangements.

 

Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist; dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

 

§ 7 Rücktritt des Hotels

 

7.1 Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Gast bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur Festbuchung bereit ist.

 

7.2 Wird eine gemäß § 4.4 und/oder § 4.5 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

7.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

 

- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

 

- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Gastes, seine Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

 

- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;

 

- ein Verstoß gegen § 5.1 vorliegt;

 

- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

 

7.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Gastes auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach § 7.3 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegenüber dem Gast bestehen, kann das Hotel den Anspruch pauschalieren; § 6.2 gilt in diesem Fall entsprechend.

 

§ 8 An-und Abreise

 

8.1 Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers schriftlich bestätigt.

 

8.2 Dem Gast steht ein gebuchtes Zimmer am Anreisetag grundsätzlich ab 15:00 Uhr zur Verfügung, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt vereinbart.

 

8.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Listenpreises in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr mindestens 90 %.

 

Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

 

§ 9 Haftung des Hotels

 

9.1 Sollten Störungen oder Mängel an dem gemäß dem Hotelaufnahmevertrag überlassenen Zimmer auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Gastes hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Gast schuldhaft, einen Mangel gegenüber dem Hotel anzuzeigen, ist der Gast nicht berechtigt, einem Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen.

 

Sollten die nach dem Hotelaufnahmevertrag überlassenen Räumlichkeiten nur unerheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit gemindert sein, ist der Gast nicht zur Geltendmachung eines Minderungsund/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt.

 

9.2 Das Hotel haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden.

 

9.3 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von dem Hotel übernommenen Garantie, sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

9.4 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den §§ 701 ff. BGB. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.

 

9.5 Soweit das Hotel dem Gast einen Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung stellt, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe von §§ 9.2, 9.3.

 

9.6 Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen drei Monate auf; danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben. Ist das Fundbüro zur Übernahme nicht bereit, werden die Sachen weitere neun Monate aufbewahrt und dann entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung des Hotels gelten die §§ 9.2 und 9.3 entsprechend.

 

9.7 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Gast werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung des Hotels gelten §§ 9.2, 9.3 entsprechend.

 

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

 

10.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Ettlingen. Dies gilt auch dann, wenn der Gast keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das Hotel ist berechtigt, den Gast an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

 

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. 

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