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AGB VERANSTALTUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel Engel GmbH

für Veranstaltungen

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§ 1 Geltungsbereich 

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1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hotel Engel GmbH (nachfolgend kurz: „Hotel“) gelten für Verträge, über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels, zur Durchführung kundenseitiger Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc., sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (nachfolgend kurz: „Veranstaltungsvertrag“). 

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1.2 Für den, zwischen dem Kunden und dem Hotel geschlossenen Veranstaltungsvertrag, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt das Hotel nicht an, es sei denn, das Hotel hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

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1.3 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Individualabreden sind schriftlich niederzulegen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten sie nur für den Einzelfall. 

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§ 2 Vertragsabschluss, Mitteilungs- und Hinweispflichten des Kunden 

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2.1 Vertragspartner des Veranstaltungsvertrages, sind das Hotel und der Kunde. Der Veranstaltungsvertrag kommt zustande, indem entweder das Hotel den Antrag des Kunden im Wege der Auftragsbestätigung annimmt oder aber indem der Kunde das schriftliche Angebot des Hotels annimmt. 

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Schließt ein Dritter den Vertrag im Namen des Kunden ab, so wird nicht der Dritte, sondern der Kunde Vertragspartner des Hotels; der Dritte hat das Hotel hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und dem Hotel Name und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen. 

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2.2 Schließt der Dritte den Vertrag erkennbar im Namen des Kunden ab oder hat der Kunde für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Kunden, der Vertragspartner des Hotels haftet, für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, soweit dem Hotel eine gesonderte Mithaftungserklärung des Dritten bzw. des Vermittlers oder Organisators vorliegt. Davon unabhängig ist der Dritte bzw. der Vermittler oder Organisator verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Kunden weiterzuleiten. 

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2.3 Sofern das Hotel nach dem geschlossenen Veranstaltungsvertrag auch Verköstigungsleistungen übernommen hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Hotel bei Vertragsabschluss die voraussichtliche Anzahl der Gäste anzugeben und bis spätestens vierzehn Werktage vor Durchführung der Veranstaltung die genaue Anzahl der teilnehmenden Personen und deren Speisenauswahl mitzuteilen. 

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2.4 Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert - spätestens bei Vertragsabschluss – darüber aufzuklären, sofern die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb,
die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden. 

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§ 3 Unter- bzw. Weitervermietung 

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3.1 Die Unter- bzw. Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist. Der Zustimmung des Hotels bedürfen auch Zeitungsanzeigen, Werbemaßnahmen oder sonstigen Veröffentlichungen, die einen Bezug zum Hotel aufweisen. 

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3.2 Verweigert das Hotel die Erlaubnis, kann der Kunde nach Maßgabe von § 6 den Vertrag außerordentlich kündigen. 

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3.3 Stimmt das Hotel ausnahmsweise der Unter- bzw. Weitervermietung der gebuchten Veranstaltungsräume an einen Dritten zu, behält sich das Hotel vor, zusätzliche Aufwendungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Der Kunde bleibt gegenüber dem Hotel zur Erfüllung sämtlicher Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, aus dem geschlossenen Veranstaltungsvertrag verpflichtet, und hat ein dem Dritten bei dem Gebrauch der Veranstaltungsräume zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn das Hotel die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. 

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3.4 Sowohl für den Fall einer genehmigten als auch einer ungenehmigten Unter- bzw. Weitervermietung tritt der Kunde bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Dritten zur Sicherheit an das Hotel ab, welches die Abtretung hiermit annimmt. Der Sicherungsfall ist dann gegeben, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber dem Hotel nicht oder nicht vollständig erfüllt. 

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§ 4 Leistungen, Preise, Mindestumsatz, Tagungspauschalen 

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4.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Hotel zugesagten Leistungen zu erbringen. Welche Leistungen konkret Gegenstand des Veranstaltungsvertrages sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung, die Gegenstand der Auftragsbestätigung des Hotels bzw. des vom Kunden angenommenen Angebots des Hotels ist. Gleiches gilt hinsichtlich der vereinbarten Anfangs- und/oder Schlusszeiten der Veranstaltung. 

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4.2 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Preise für die bestellten bzw. die üblichen Preise des Hotels für weitere in Anspruch genommene Leistungen zu zahlen. Dies gilt auch für, vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen Dritter, deren Vergütung von dem Hotel verauslagt wird, sowie für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften. 

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Liegen zwischen Vertragsabschluss und Veranstaltungsbeginn mehr als vier Monate, ist das Hotel berechtigt, seine Preise an den jeweiligen Marktpreis angemessen, maximal jedoch um 5 %, anzuheben. 

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4.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet. 

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4.4 Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Hotel 60 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde einen ausbleibenden bzw. niedrigeren Schaden oder das Hotel einen höheren Schaden nachweist. 

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4.5 Tagungspauschalen mit Übernachtungen und gemeinsamen Mahlzeiten gelten vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden vertraglichen Vereinbarung nur, wenn alle Teilnehmer am gleichen Tage an- und abreisen. Vereinbarte bzw. vom Hotel in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Angebot bestätigte Pauschalpreise werden auch dann von Hotel voll berechnet, wenn einzelne Leistungen, die in der Pauschale enthalten sind, im Einzelfall nicht vom Kunden bzw. den Teilnehmern der Veranstaltung in Anspruch genommen werden. 

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§ 5 Zahlung, Vorauszahlung/Sicherheitsleistung, Aufrechnung 

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5.1 Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen vierzehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. 

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Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber dem Kunden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und Mahnkosten für jede Mahnung nach Eintritt des Verzuges in Höhe von 2,50 € geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

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5.2 Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss von dem Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in
Textform vereinbart werden. 

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5.3 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden § 5.2 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. 

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5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Kunden nicht zu. 

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§ 6 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

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6.1 Ein kostenfreier Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Veranstaltungsvertrag ist nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils schriftlich erfolgen. 

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Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Kunde bis dahin vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das kostenfreie Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt. 

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6.2 Sofern ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht besteht oder aber das Hotel auch einer Vertragsaufhebung nicht zustimmt, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. 

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Das Hotel hat die Einnahmen aus einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsräume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den nachfolgenden §§ 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3 pauschalisiert werden, wobei dem Kunden dann der Nachweis freisteht, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist; dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 

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6.2.1 Tritt der Kunde drei Wochen vor dem Veranstaltungstermin zurück,
ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 50 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Verzehrumsatzes.

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6.2.2 Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zuzüglich Getränke x Teilnehmer-zahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots
zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet. 

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6.2.3 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt, 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin 50 %, 15 Tage vorher 70 %, 7 Tage davor 85% der Tagungspauschalen x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen. 

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§ 7 Rücktritt des Hotels 

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7.1 Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde bis zu einem bestimmten Termin kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei der Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur Festbuchung bereit ist. 

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7.2 Wird eine gemäß § 5.2 und/oder § 5.3 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

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7.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls 

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- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; 

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- Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; 

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- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist; 

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- ein Verstoß gegen § 3.1 vorliegt; 

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- der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist. 

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7.4 Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach § 7.3 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegenüber dem Kunden bestehen, kann das Hotel den Anspruch pauschalieren; §§ 6.2, 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3 gelten in diesem Fall entsprechend. 

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§ 8 An-und Abreise 

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8.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer und Veranstaltungsräume, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung bestimmter Zimmer und Veranstaltungsräume schriftlich bestätigt. Sollten die im Rahmen der Auftragsbestätigung zugesagten Zimmer und Veranstaltungsräume nicht verfügbar sein, ist das Hotel verpflichtet, sich um einen gleichwertigen Ersatz in anderen Objekten zu bemühen. 

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8.2 Dem Kunden stehen die gebuchten Zimmer am Anreisetag grundsätzlich ab 15:00 Uhr zur Verfügung, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich ein früherer Zeitpunkt vereinbart. Die Veranstaltungsräume stehen, wie im Vertrag vereinbart, zur Verfügung. Dies kann auch schon ab dem Vormittag gelten. Vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung betreffend eine spätere Ankunftszeit hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer und Veranstaltungsräume ab 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben. Am Abreisetag müssen die Zimmer spätestens um 11:00 Uhr geräumt sein, die Veranstaltungsräume dürfen genutzt werden, wie im Vertrag vereinbart. 

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§ 9 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 

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9.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor dem Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; die mit der Erhöhung einhergehende Vertragsänderung bedarf der Zustimmung des Hotels, die in Schriftform
erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95 % der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen, zu mindern. 

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9.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % soll dem Hotel frühzeitig, spätestens aber bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95 % der letzten vereinbarten Teilnehmerzahl. § 9.1 Satz 3 gilt entsprechend. 

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9.3 Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume - unter Berücksichtigung einer ggf. abweichenden Raummiete - zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 

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9.4 Verringert sich im Fall einer vereinbarten Tagungspauschale die Zahl der Teilnehmer unter die vereinbarte Personenzahl, berechnet das Hotel Einzelleistungen nach den jeweils gültigen Preislisten, höchstens jedoch nach der vereinbarten Mindestpauschale. Gleiches gilt für die Anmietung von Hotelzimmern. 

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9.5 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

 

§ 10 Mitbringen von Speisen und Getränken 

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10.1 Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel, die in Schriftform erfolgen soll. Das Hotel kann die Zustimmung von der Berechnung eines Beitrages zur Deckung der Gemeinkosten abhängig machen. 

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§ 11 Technische Einrichtungen und Anschlüsse; behördliche Erlaubnisse 

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11.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 

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11.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden, unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels, bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen und/oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zulasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 

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11.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr und/oder eine Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner Anlagen verlangen. 

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11.4 Störungen an, vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen, werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat. 

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11.5 Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. 

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§ 12 Mitgebrachte Gegenstände 

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12.1 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf eigene Gefahr des Kunden in den Räumlichkeiten des Hotels. Das Hotel übernimmt für den Verlust, Untergang oder Beschädigung eine Haftung nur nach Maßgabe von § 14. 

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12.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen ist das Aufstellen und das Anbringen von mitgebrachten Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 

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12.3 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Kunden entfernen oder einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibens die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines nicht gegebenen oder niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.

 

§ 13 Haftung des Kunden 

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13.1 Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertretern schuldhaft verursacht werden. 

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13.2 Das Hotel kann vom Kunden zur Absicherung vor eventuellen Schäden die Stellung einer angemessenen Sicherheit, z.B. in Gestalt von Versicherungen, Kautionen oder Bürgschaften, verlangen. 

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§ 14 Haftung des Hotels, Verjährung 

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14.1 Sollten Störungen oder Mängel an gemäß dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen
Mangel gegenüber dem Hotel anzuzeigen, ist der Kunde nicht berechtigt, ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts geltend zu machen. Sollten die nach dem Veranstaltungsvertrag überlassenen Räumlichkeiten nur unerheblich in ihrer Gebrauchstauglichkeit gemindert sein, ist der Kunde nicht zur Geltendmachung eines Minderungs- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. 

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14.2 Das Hotel haftet auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Gehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung beschränkt auf typische vorhersehbare Schäden. 

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14.3 Eine Schadensersatzhaftung wegen einer von dem Hotel übernommenen Garantie, sowie eine Haftung nach zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt bei Vorsatz oder der Verursachung
eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

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14.4 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den §§ 701 ff. BGB für den Fall, dass Gegenstand des Veranstaltungsvertrages auch Unterkunfts- bzw. Übernachtungsleistungen für die Teilnehmer sind. Das Hotel empfiehlt die Nutzung
des Hotelsafes an der Rezeption. Sofern Teilnehmer des Kunden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 Euro einzubringen wünschen, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. 

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14.5 Soweit das Hotel dem Kunden bzw. seinen Teilnehmern einen Stellplatz bzw. mehrere Stellplätze in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung stellt, kommt hierdurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Eine Überwachungspflicht des Hotels besteht nicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigungen auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe von §§ 14.2, 14.3. 

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14.6 Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung verjähren in einem Jahr ab dem den Schaden begründenden Ereignis. Dies gilt auch für deckungsgleiche konkurrierende Ansprüche aus außervertraglicher Haftung. In den Fällen der hiesigen §§ 14.2, 14.3 verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist. 

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§ 15 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges 

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15.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist im kaufmännischen Verkehr Lübeck. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Das Hotel ist berechtigt, den Kunden an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen. 

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15.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

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15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame bzw. nichtige Regelungen werden durch eine solche ersetzt, die der unwirksamen bzw. nichtigen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. 

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